Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Frachtführer
Der Möbelspediteur kann einen Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

2. Abrechnung
Wir führen unter Wahrung der Interessen des Absenders / Auftraggebers unsere Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus.
Die Entgelte sind aufgrund der Angaben des Auftraggebers ermittelt worden. Für die Abrechnung ist der nach Beladung festgestellte Laderaum, der zur Beförderung des Gutes erforderlich ist, massgebend, jedoch mindestens der vereinbarte.
Weiterhin gelten die Bestimmungen des Empfehlungstarifes des Deutschen Möbeltransportes der AMÖ als Grundlage für die Berechnung des Entgeltes, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Bei Entfernungen bis 125 km sind An- und Abfahrtszeiten zur Be- bzw. Entladestelle sowie Transportzeiten zwischen Be- und Entladestelle zu berechnende Einsatzzeit. Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt pro angefangene Stunde.

3. Zusätzliche Leistungen
Bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte, vorgesehene, vorhersehbare Leistungen oder erbrachte Leistungen, die im Interesse des Auftraggebers vorgenommen werden mussten sowie Leistungen aufgrund von nachträglichen Weisungen des Auftraggebers oder dessen Vertreters, sind zusätzlich zu bezahlen.

4. Zuschläge
Kosten für Abgaben, Gebühren, Steuern, Strassen- und Fährgebühren, Genehmigungen, Fahrgelder usw. sind zusätzlich zu vergüten.

5. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

6. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender / Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle unaufgefordert an, die vereinbarten und fälligen Umzugskosten abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen direkt an den Auftragnehmer auszubezahlen.

7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht zulässig, es sei denn, diese ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschliessenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

9. Aufgaben des Absenders / Auftraggebers
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. An der Entladestelle hat dieser dafür zu sorgen, dass die Entladung unverzüglich vorgenommen werden kann. Desweiteren hat der Auftraggeber den Empfänger über die Haftungsbestimmungen bei Annahme des Gutes zu unterrichten.

10. Missverständnis
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders / Auftraggebers und solche an anderes zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigtes Personal des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu vertreten.

11. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen von eingesetzten Handwerkern haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

12. Sicherung besonders empfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z. B. Waschmaschinen, Fernseh-, Radio- oder HiFi-Geräten, EDV-Anlagen usw. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Prüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

13. Lieferfristen
Eventuelle Vereinbarungen über Lieferfristen können nur schriftlich erfolgen. Mündliche Zusagen haben keine Gültigkeit. Führen Umstände bzw. Hindernisse, die nicht im Einflussbereich des Möbelspediteurs liegen, sondern dem Absender / Auftraggeber zuzurechnen sind, zu Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist so hat dies nicht der Möbelspediteur zu vertreten. Für Teilladungen können keine Lieferfristen vereinbart werden.

14. Fälligkeit
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu begleichen, außer es wurde anders schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber erklärt, dass er den Auftrag im versicherten Einverständnis des nichtunterschreibenden Ehegatten erteilt bzw. vom Verfügungsberechtigten beauftragt ist und selbstschuldnerisch für die Kosten aus diesem Vertrag bürgt.
Kommt der Auftraggeber / Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

15. Auslandstransporte
Bei Transporten innerhalb Europas und Seetransporten gelten ebenfalls diese Vereinbarungen.

16. Neumöbeltransporte
Für die Durchführung von Neumöbeltransporten gelten die allgemeinen Bestimmungen für Handelsmöbel (ABBH).

17. Lagerung
IIm Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes (ALB) als vereinbart. Diese werden auf Verlangen dem Absender zur Verfügung gestellt.

18. Versicherung
Der Möbelspediteur haftet nach dem Umzugsvertrag und den Bestimmungen des HGB. Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob er gegen Entgelt eine zusätzliche Haftungsvereinbarung treffen und / oder eine Transportversicherung abschliessen möchte.
Für den Fall, dass dem Auftraggeber die gesetzlichen Haftungsbedingungen des § 451 HGB nicht vorliegen sollten, obliegt es ihm, diese nochmals anzufordern.

19. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschliesslich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschliessliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt grundsätzlich deutsches Recht als vereinbart.
Die AGB sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.

20. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die betreffende Bestimmung so ersetzt wird dass diese dem gewollten Sinn entspricht.


Dachser & Kolb GmbH & Co. KG
Memminger Strasse 140, 87439 Kempten

Fassung vom 23.11.1999